Arbeitsrecht
Die Beratung und Betreuung der Mitglieder in Fragen des Arbeitsrechts ist ein besonderer Schwerpunkt des Landesverbandes Niedersachsen-Bremen. Ob Arbeitsvertrag, Elternzeit, Urlaubsrecht, Kündigung oder Arbeitszeugnis – jeder Fall ist anders gelagert. Nehmen Sie dazu bitte die telefonische Beratung in Anspruch.
Arbeitsrechtliche Infos zu schwerbehinderten Arbeitnehmern
(1) Bis zum 31.03.2005 ist die Anzeige nachf 80 Abs. 2 SGB IX über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen für das Jahr 2004bei der zuständigen Agentur für Arbeit abzugeben. Folgende Änderungen sind aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 zu beachten:
- Arbeitgeber sind nach f71 Absatz 1 SGB IX verpflichtet, auf mindestens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
- Bei der Berechnung der Zahl der Arbeitsplätze, die der Ermittlung des Umfangs der Beschäftigungspflicht zugrunde gelegt werden, werden die Stellen von Beschäftigten, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, nicht berücksichtigt (f 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX). Voraussetzung hierfür ist, dass für sie eine Vertretung eingestellt ist. Ausreichend ist auch, wenn ein Auszubildender in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde.
- Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die aufgrund von Altersteilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden beschäftigt sind, können auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden (f 75 Abs. 2 S. 2 SGB IX).
Beachten Sie bitte, dass für die Anzeige 2004 amtliche Formularvordrucke der
Bundesagentur für Arbeit zwingend verwendet werden müssen. Die Anzeige kann auch in elektronischer Form abgegeben werden. Dazu steht Ihnen das Datenverarbeitungsprogramm REHADAT – Elan zur Verfügung.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie beim Institut der deutschen Wirtschaft Köln, REHADAT, Postfach 51 06 69, 50942 Köln, E-Mail: REHADAT-Elan@iwkoeln.de sowie im Internet unter www.rehadat-elan.de .
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern ist gem. f 147 a SBG III mit dem Risiko der Verpflichtung des Arbeitgebers verbunden, das von der Arbeitsagentur gezahlte Arbeitslosengeld sowie die von dieser aufgewendeten Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten.


